AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CityMix Beton GmbH
für den Verkauf von Transportbeton und anderen Baustoffen
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe vonTransportbeton und anderen Baustoffen. Dies gilt auch dann,
wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann im
Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.
1. Angebot
Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Sorte und Menge des zu liefernden Betons/Baustoffs ist allein der Käufer verantwortlich. Die Preisliste gilt nicht als Angebot.
2. Lieferung und Abnahme
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte und angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB).
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen,Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftlicheVerhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangelan notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungendurch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf, haftet der Käufer.Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Transportfahrzeugdiese ohne jede Gefahr erreichen und wiederverlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muß unverzüglich zügig(bei Beton 1 cbm in höchstens 3 Minuten) ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis /Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt.Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung und Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gemeinschuldner für ordnungsgemäße Abnahme des Betons/Baustoffes und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
3. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Lieferung nach außerhalb des Werks geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Soweit die Herstellung von Betonen/Baustoffen auf der Baustelle abgeschlossen wird, geht die Gefahr spätestens mit Beendigung des Herstellvorgangs auf den Käufer über.
4. Überlassung von Geräten
Soweit wir dem Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung von Baustoffen, Behälter oder andere Geräte zur zeitweiligen eigenen Benutzung überlassen, ist der Käufer zur Rückgabe in unbeschädigten Zustand innerhalb der vereinbarten oder den Umständen nach angemessenen Frist verpflichtet. Der Käufer haftet für alle Schäden und Verluste.
5. Gewährleistung
Wir gewährleisten, dass unsere Betone/Baustoffe nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Mängel sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; eine rechtswirksame Rüge kann ausschließlich in Text- oder Schriftform erfolgen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Beton-/Baustoffsorte oder –menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/ Baustoffs (§ 433 Abs. 2 BGB) zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Unter Kaufleuten gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 377/378 HGB. Wird Beton aufgrund negativer Prüfung von Probewürfeln gerügt, gilt das Prüfungsergebnis nur dann als Beweismittel, wenn die Probewürfel in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und / oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Beton/ Baustoff Kaufleuten im Sinne des HGB gegenüber als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Käufer als Kaufmann im Sinne des HGB oder die nach Ziff. 2 Abs. 4 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton oder Baustoffen anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt. Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von uns vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
6. Haftung
Aus sonstigen Gründen Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sowie aus Beratungen, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, gegenüber Nichtkaufleuten auch auf grober Fahrlässigkeit. Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages.
7. Sicherungsrechte
Gelieferter Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns darauf Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Betons/ Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 genannten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Wiederverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unsers Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs im Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/ Baustoff hergestellte neue Sache verkauft oder unseren Beton/ Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe des eingezogenen Betrages bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer 7 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Werte die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20% übersteigt.
8. Preis- und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Sand, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Zuschläge für Lieferungen nicht voller Ladung, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden gemäß unserer Preisliste mit einem angemessenen Aufschlag abgerechnet. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl Kaufleuten im Sinne des HGB gegenüber berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ferner können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Bezahlung verlangen. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, berechnen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Aufrechnungen durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen Tochter-, Schwester-, Mutter- oder sonst verbundene Gesellschaft hat. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
9. Fremdüberwachung
Den Beauftragen des Eigen- und Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheckklagen, ist der Sitz unserer Gesellschaft.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen und des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien sind indes darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue wirksame Bestimmung vereinbart wird, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CityMix Beton GmbH
für die Vermietung von Betonfördergeräten und sonstigen Fahrzeugen
Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes oder sonstigen Fahrzeuges samt Zubehör, auch wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Geschäftsbedingungen des Mieters gelten uns gegenüber nicht. Abweichende Absprachen sind nur wirksam, soweit wir diese schriftlich bestätigen. Im Übrigen kommen auf das Vertragsverhältnis die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte zur Anwendung.
1. Angebot
Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder die Mietsache zur Verfügung gestellt ist. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich; auch Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Die Möglichkeit, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, ist in jedem Falle vorbehalten.
2. Mietzeit
Gewünschte oder angegebene Termine bzw. Fristen werden tunlichst eingehalten; die Nichteinhaltung vereinbarter Termine und Fristen durch uns berechtigen den Mieter zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Einsatzort und endet mit deren Abtransport vom Aufstellungsort; bei Meinungsverschiedenheiten ist die Tachographenscheibe unseres Fahrzeuges maßgebend.
3. Pflichten des Vermieters
Wir verpflichten uns, ausschließlich dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Nicht zu vertretende Umstände, die uns die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigen uns unter Ausschluss jeglichen Schadenersatzanspruches des Mieters, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, z.B. Ausfall von Versorgungsanlagen, Schäden an der Mietsache oder deren Transportfahrzeug, die vor oder während der Mietzeit auftreten. In jedem Fall ist der Mieter über den Hinderungsgrund unverzüglich zu unterrichten. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton übernehmen wir nicht. Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz.
4. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, uns den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Im Übrigen hat der Mieter alle für die Ingebrauchnahme erforderlichen Maßnahmen zu treffen. So hat er etwa erforderliche behördliche Genehmigungen zur Durchführbarkeit der Pumpleistung, insbesondere für Straßenund Bürgersteigabsperrungen, rechzeitig zu erwirken. Vor allem hat er dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Desweiteren hat der Mieter für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, ferner Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreichend qualifiziert ist sowie eine maximale Förderleistung gewährleistet. Schließlich hat der Mieter in ausreichendem Maße Mittel (Zement) für das Schmieren der Rohrleitungen, Behälter für die Herstellung der notwendigen Schlämme und Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle kostenlos bereitzuhalten. Für die Beseitigung von durch Arbeitsablauf verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Der Mieter hat ferner dafür einzustehen, dass der zu fördernde Beton mit der vermieteten Sache überhaupt förderbar ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und / oder unvollständiger Angaben bei Abruf; Übermittlungsfehler gehen auch insoweit zu seinen Lasten. Als Mindestleistung werden 20 cbm/Std. bzw. die ansonsten in der jeweils gültigen Preisliste für den bestellten Verteilermast angegebene Mindestmenge vorausgesetzt. Bei Unterschreitung dieser Menge kommt der jeweilige Stundensatz für die Zeit des Einsatzes einschließlich Auf- und Abbau in Anrechnung, außerdem wird ein Grundpreis berechnet. Der Nutzungspreis umfasst ein einmaliges Auf- und Abbauen der Pumpe oder der Rohrleitung. Bei mehrfachem Umbau behalten wir uns die Berechnung der Mehrkosten vor. Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter verursacht hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.
5. Preis- und Zahlungsbedingungen
Die Vermietung eines Betonfördergerätes erfolgt zu den jeweils gültigen Mietpreisen, falls keine anderen Regelungen getroffen sind. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und Beendigung seiner Ausführung unsere Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen. Fällt die Mietzeit nicht in die normale Geschäftszeit und / oder fällt sie in die kalte Jahreszeit, so erheben wir einen angemessenen Aufschlag. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Deren ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen, auch bei Stundung, sofort fällig, sobald der Mieter mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder lnsolvenzverfahren eröffnet wird. Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl berechtigt, weitere Vermietungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In dem Fall erlöschen alle Rechte auf Rabatte oder sonstige preisliche Vergünstigungen. Mängelrügen des Mieters beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit. Der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Überschreitet er das Zahlungsziel, so beanspruchen wir ohne besondere Inverzugsetzung ab Fälligkeit Verzugszinsen in banküblicher Höhe zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei an. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne Begründung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen. Der Mieter wird mit Gegenansprüchen gleich welcher Art nicht aufrechnen. Er ist aber damit einverstanden, dass wir schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufrechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat. Reicht die Erfüllungsleistung des Mieters nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir, auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
6. Sicherungsrechte
Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, die wir oder unsere Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauauftrag mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Mietzinsforderung mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen alten Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der im o. g. Absatz erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die ehemaligen Schuldner unseres Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Auftraggebern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung wie derjenigen unserer Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende lnterventionskosten zu tragen. Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung aus gewiesenen Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die gesamten Forderungen um 20% übersteigt.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheckklagen, ist der Sitz unserer Gesellschaft.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen und des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien sind indes darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue wirksame Bestimmung vereinbart wird, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.